• 20. - 23. Februar 2025
  • Messezentrum Salzburg

12.11.2021

Was ändert sich durch die neuen COVID-Maßnahmen für die Gesellschaftsjagd?

Seit dem 8.11. gelten neue Corona-Bestimmungen, welche Auswirkungen hat das auf Gesellschaftsjagden und wer fällt unter die 2G-Bestimmungen? Alle Details gibt es hier!

Die österreichische Bundesregierung hat mit der am 8.11.2021 in Kraft getretenen Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung die Regelungen für Gesellschaftsjagden verschärft.

Die Jagdausübung ist weiterhin systemrelevant und als eine berufliche Tätigkeit eingestuft. Daher kommen die für Arbeiten im Freien geltenden Corona-Regeln zur Anwendung – ein 3G-Nachweis ist erforderlich.

Für den Schüsseltrieb gilt: Ein 2G-Nachweis ist von allen TeilnehmerInnen zu erbringen, egal, wo dieser stattfindet. Empfohlen wird auch eine Liste mit den Kontaktdaten aller beteiligten Personen anzulegen.

Sollte die Jagdgesellschaft mehr als 50 Personen zählen, ist verpflichtend ein COVID-19-Beauftragter zu ernennen und ein Präventionskonzept zu erstellen. Dieses sollte folgendes beinhalten:

  • Name und Kontaktdaten des für die Jagd Verantwortlichen,
  • Zeit, Dauer und Ort der Jagd
  • Anzahl der Teilnehmer

Eine Woche vor Beginn der Jagd muss dieses Konzept der Bezirkshauptmannschaft übergeben werden.

Was gilt als 2G?

Genesene, bei denen die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt; Geimpfte, deren zweite Impfung nicht später als vor neun Monaten stattgefunden hat. Wer sich jetzt die Erstimpfung holt, kann mit durchgeführten PCR-Tests vier Wochen lang auch 2G-Bereiche besuchen. Alle mit dem Vakzin „Johnson&Johnson“ geimpften Personen müssen sich bis 2. Jänner nachimpfen lassen, ansonsten erfüllen sie die 2G-Bestimmungen nicht mehr.

 

© Shutterstock